Satzung

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Unsere Satzung im Wortlaut:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Fanrat Rot-Weiß Erfurt e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins

(1) Der Verein „Fanrat Rot-Weiß Erfurt e.V.“ versteht sich als Vertretung von Fans des FC Rot-WeißErfurt e.V. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports i. S. des Abschnitts „SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. insbesondere in Fragen der Fanbetreuung undVereinsarbeit, der Nachwuchsförderung und bei der Traditionspflege
  • Förderung des Zusammenwirkens der Fans des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. durch Aktionenund Veranstaltungen jeglicher Art
  • Förderung des Fußballsports in Erfurt und Umgebung sowie der Jugendarbeit durchVeranstaltungen und Aktionen im Bereich des Fußballs.

(3) Der Verein kann selbst Mitgliedschaften erwerben und sich an Unternehmen beteiligen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Natürliche Personen, die Mitglied werden wollen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen auf der Basis der Satzung des Vereins. Lehnt der Vorstand die Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Personab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen zudem durch deren Auflösung.

(6) Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist beendet werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

(7) Wenn ein Mitglied gegen den Zweck und die Ziele des Vereins verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten – maßgebend für die Fristwahrung ist der Posteingang – nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

(8) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag ein halbes Jahr im Rückstand ist, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Hier entfällt das Recht zurAnhörung.

(9) Ist ein Mitglied beitragssäumig, besitzt er in dieser Zeit generell kein Stimmrecht.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine ⅔-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
  • Aufgaben des Vereins
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von drei Wochen.

(6) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, von einem durch die Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(8) Jede der Satzung entsprechend eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlungfasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören und auch nicht im Verein angestellt sein darf. Der Rechnungsprüfer prüft die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichtet darüber der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Leitungsteam von drei gleichberechtigten Mitgliedern. Dieses Leitungsteam teilt unter sich die Aufgabenbereiche selbstständig auf.

(2) Diese drei Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(4) Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung und im Block gewählt. Es gilt das gemäßigte Verfahren. Als gewählt gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorstandsämter.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(6) Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Geschäfte des Vereins.

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt.

(8) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Mitgliedern anwesendsind.

(9) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigungerhalten. Über deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Von dieser Regelung unbenommen ist der Aufwendungsersatz für Auslagen.

§ 9 Satzungsänderung und Beurkundung von Beschlüssen

(1) Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen entscheidet dieMitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungenkann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunktbereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl derbisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

(2) Ausgenommen von der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind Satzungsänderungen,die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitteilen.

(3) Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die insbesondere die gefasstenBeschlüsse beinhalten. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleitenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn die Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt war.

(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlunganwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FC Rot-Weiß Erfurt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar fürgemeinnützige Zwecke zur Förderung des Nachwuchses des Vereins zu verwenden hat.

Beschlossen zur Gründungsversammlung am 12. Januar 2018. Urfassung bestätigt durch die Unterschriften der Gründungsmitglieder.Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2022. Die Änderung wurde wirksam mit Eintragung im Vereinsregister.